Das Persönliche Budget ist in den Gesetzen des Sozialgesetzbuches (SGB IX) eindeutig und unmissverständlich geregelt - und das bereits seit 2001!
Die Leistungsform des Persönlichen Budgets wurde mit dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2001 eingeführt. Mit dem Persönlichen Budget können Leistungs-EmpfängerInnen von den Rehabilitationsträgern anstelle von Dienst- oder Sachleistungen zur Teilhabe ein Budget wählen.
Aus diesem Budget bezahlen sie die Aufwendungen, die zur Deckung des persönlichen Hilfebedarfs notwendig sind. Damit werden Menschen mit Behinderung zu BudgetnehmerInnen, die den "Einkauf" der benötigten Leistungen eigenverantwortlich, selbständig und selbstbestimmt regeln können; sie werden somit Käufer, Kunden und/oder Arbeitgeber.
Als Experten in eigener Sache entscheiden sie so selbst, welche Hilfen für sie am besten sind und welcher Dienst und welche Person zu dem von ihnen gewünschten Zeitpunkt eine Leistung erbringen soll.
Die gesetzlich definierte Wahlfreiheit auf Leistungen fördert die Selbstbestimmung behinderter Menschen.
Das Persönliche Budget löst das bisherige komplizierte Dreieck zwischen Leistungsträger, Leistungsempfänger und Leistungserbringer auf; Sachleistungen werden durch Geldleistungen oder Gutscheine ersetzt.
Trägerübergreifende Persönliche Budgets als Komplexleistungen haben für die Fortentwicklung der Leistungen zur Teilhabe eine besondere Bedeutung. Erbringen mehrere Leistungsträger unterschiedliche Teilhabe- und Rehabilitationsleistungen in einem Budget, wird von einer Komplexleistung gesprochen.
Vereinfacht dargestellt, schaut eine Komplexleistung so aus:
Leistungen zur Teilhabe
+ andere Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen
+ Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
+ Leistungen der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit
+ Pflegeleistungen der Sozialhilfe
= Komplexleistung
Diese Form der Leistungsmöglichkeit ist immerhin seit dem 1. Juli 2004 so geregelt!
Das bedeutet, dass die Leistung bei Eintritt* einer Behinderung nicht "automatisch" von den Leistungs-Trägern erbracht werden. Wie für die meisten Leistungen muss auch für das PB ein Antrag gestellt werden.
Dabei ist es zweitrangig, an welchen Leistungsträger der Antrag adressiert wird (Krankenkasse, Landeswohlfahrtsverband, Sozialamt, Unfallversicherung etc). Der
Einfachheit halber ist zu empfehlen, den Antrag an den Leistungsträger zu formulieren, von dem eventuell bereits eine Leistung bezogen wird.
Werden bisher keine Leistungen von einem Leistungsträger bezogen, ist erster Ansprechpartner der jeweils zuständige Landeswohlfahrtsverband (LWV). Dieser muss laut Gesetz Leistungen nachrangig erbringen. Lehnt also ein Leitungsträger zb. eine Krankenkasse einen Antrag auf das PB ab, lassen Sie den Antrag dem LWV zukommen. Dieser muss über eine Leistung entscheiden.
Jeder Leistungsträger der einen Antrag auf ein PB ablehnt, ist verpflichtet den Antrag an den nachrangig zu leistenden Träger weiterzuleiten.
*Das PB ist nicht nur für Menschen mit Behinderung eine Leistung, auch Menschen die von einer Behinderung bedroht sind können Leistungen aus dem PB beantragen,
Seit dem 1. Januar 2008 besteht auf Leistungen in Form des Persönlichen Budgets ein Rechtsanspruch.
Das bedeutet, dass dem Wunsch- und Wahlrecht der potentiellen BudgetnehmerInnen in vollem Umfang entsprochen wird und bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen
grundsätzlich alle Anträge auf
Bewilligung von Persönlichen Budgets zu
genehmigen sind!
Leistungen aus dem Persönlichen Budget sind also keine Gutwill-Leistung!
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Das Persönliche Budget in der Realität